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   BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20   

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https://dejure.org/2020,10405
BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20 (https://dejure.org/2020,10405)
BVerfG, Entscheidung vom 22.04.2020 - 1 BvR 635/20 (https://dejure.org/2020,10405)
BVerfG, Entscheidung vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 (https://dejure.org/2020,10405)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers offensichtlich zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet

  • rewis.io

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers offensichtlich zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers offensichtlich zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Die Richter haben schon mal gegen mich entschieden!"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20
    a) Ein Ablehnungsgesuch, welches lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10).

    Gleiches gilt aufgrund der abschließenden Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG hinsichtlich einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage, solange diese Vorbefassung nicht in einem früheren Rechtszug erfolgte und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (BVerfGE 131, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 14).

    Auch ist die betreffende Richterin beziehungsweise der betreffende Richter bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20
    a) Ein Ablehnungsgesuch, welches lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10).

    Gleiches gilt aufgrund der abschließenden Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG hinsichtlich einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage, solange diese Vorbefassung nicht in einem früheren Rechtszug erfolgte und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (BVerfGE 131, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 14).

    Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20
    a) Ein Ablehnungsgesuch, welches lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10).

    Auch ist die betreffende Richterin beziehungsweise der betreffende Richter bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 610/17

    Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20
    Gleiches gilt aufgrund der abschließenden Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG hinsichtlich einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage, solange diese Vorbefassung nicht in einem früheren Rechtszug erfolgte und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (BVerfGE 131, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 14).
  • BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12

    Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20
    bb) Die Mitwirkung an Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit jedoch offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 16.11.2017 - 1 BvR 672/17

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20
    Gleiches gilt aufgrund der abschließenden Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG hinsichtlich einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage, solange diese Vorbefassung nicht in einem früheren Rechtszug erfolgte und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (BVerfGE 131, 239 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 14).
  • BVerfG, 27.01.2020 - 2 BvR 198/18

    Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2020 - 1 BvR 635/20
    bb) Die Mitwirkung an Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit jedoch offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 6).
  • VerfG Brandenburg, 15.03.2024 - VfGBbg 4/22

    Ablehnungsgesuche unzulässig

    Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. April 2020 ‌- 1 BvR 635/20 -‌, Rn. 5, und vom 3. Juni 2019 ‌- 2 BvR 910/19 -‌, Rn. 15, juris).
  • BVerfG, 22.11.2022 - 1 BvQ 81/22

    Erfolgloser Eilantrag mangels ausreichender Begründung und offensichtlich

    Denn die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann für sich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2021 - 2 BvR 2263/20 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22 -, Rn. 2; stRspr).

    Diesem Zweck dient es jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2021 - 2 BvR 2263/20 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 15.01.2021 - 2 BvR 2263/20

    Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung

    Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5).

    Denn das Absehen von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung ist nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG zulässig (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5).

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